Weber & Partner Rechtsanwälte & Steuerberater Heidelberg


 
Bedeutung der Grundsteuer
 
Die Grundsteuer existiert als "Grundsteuer A" für landwirtschaftliches und als "Grundsteuer B" für sonstiges Grundvermögen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich nur gegen die Grundsteuer B und nur gegen die, die auf solche Grundstücke entfällt, die vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
 
In der gesamten Bundesrepublik betrug im Jahre 2003 das Aufkommen der Grundsteuer B etwa 9,3 Milliarden Euro. In den jeweiligen Bundesländern betrugen die Einnahmen:
 

Land

2003 in 1000 Euro          

Land

2003 in 1000 Euro          

Baden-Württemberg  

1 212 904

Bayern

1 255 405

Brandenburg

204 425

Hessen

629 107

Mecklenburg-Vorpommern  

130 651

Niedersachsen

960 935

Nordrhein-Westfalen

2 356 819

Rheinland-Pfalz

387 685

Saarland

100 846

Sachsen

391 331

Sachsen-Anhalt

192 749

Schleswig-Holstein

285 253

Thüringen

158 277

Berlin

592 760

Bremen

133 506

Hamburg

324 311

Quelle: externer Link Statistisches Bundesamt
 

 
Die Einnahmen aus der Grundsteuer kommen in voller Höhe den Gemeinden zugute, die in der Festlegung der Hebesätze autonom sind. Heidelberg hatte 2004 beispielsweise Einnahmen aus der Grundsteuer B in Höhe von etwa 20 Mio. Euro. Bei einem Haushaltsvolumen von etwa 468 Mio Euro macht die Grundsteuer B damit immerhin gute 4 % aus. In einer Stadt wie Heidelberg dürften ca. 80 % der Grundsteuer auf Wohngrundstücke entfallen. Bei einer hälftigen Nutzung durch Eigentümer (dies entspräche dem Landesdurchschnitt), wären von der Verfassungsbeschwerde etwa 8 Mio. Euro Grundsteuereinnahmen der Stadt Heidelberg betroffen.
 
Es ist jedoch damit zu rechnen, daß - sollte die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben - dem Gesetzgeber eine Frist von einigen Jahren gesetzt wird, innerhalb derer er das Grundsteuergesetz verfassungskonform auszugestalten hat. In der Zwischenzeit werden die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar sein. Nach Ablauf der Frist kann mit einer umfassenden Reform der Grundsteuer gerechnet werden, die die Einnahmeausfälle kompensieren wird. Möglicherweise wird der erhöhte Handlungsdruck sogar zu der längst überfälligen Reform der Kommunalfinanzen insgesamt beitragen (vgl. z.B. externer Link Artikel der FTD vom 22.07.2005, externer Link Vorschläge Bayern und Rheinland-Pfalz).
 
Eine Schätzung des Anteiles am gesamten Grundsteueraufkommen in Deutschland, der auf die Besteuerung von selbstgenutztem Wohnraum fällt, ist uns derzeit nicht möglich. Dabei kommt es nicht nur auf die reinen Nutzungsanteile, sondern auch auf die unterschiedlichen Bewertungen der Grundflächen nach dem Bewertungsgesetz und die jeweiligen Hebesätze an.
 
Flächennutzung in Deutschland (31.12.2001):
Tabelle (pdf)
 
Bewohnte Wohneinheiten in Wohngebäuden nach Art der Nutzung (2002):
Tabelle (pdf)
 



 

Wie können andere Steuerpflichtige von einem positiven Ausgang der Verfassungsbeschwerde profitieren?
Die Grundsteuer wird in einem zweistufigen Verfahren bemessen und festgesetzt.
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Vermögensteuerbeschluß des Bundesverfassungsgerichtes
BVerfG 22.6.1995, Az.: 2 BvL 37/91 (pdf)
 
Aufsatz zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer (pdf)
von RA / StB / FA für Steuerrecht Jan Weber
 



 

externer Link Grundsteuergesetz
 
externer Link Bewertungsgesetz
 



 

Die OFD Karlsruhe hat inzwischen mit der Verfügung vom 26.09.2005 - G 1138 A-St 434 reagiert. Danach sollen Einsprüche innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ruhen. Anträge auf Neuveranlagen seien unzulässig.
 



 

Die OFD Koblenz hat mit einer Pressemitteilung vom 08.12.2005 bekanntgegeben, daß sie beabsichtigt, die Bearbeitung der eingehenden Einsprüche und Anträge bis zur Entscheidung des BVerfG zurückzustellen.
 



 

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen gewährt mit Schreiben vom 25.10.2005 - G 1030 - 9 - V A 6 - Verfahrensruhe.
 



 

Nach uns vorliegenden Informationen lassen die Finanzämter Niedersachsen die eingehenden Anträge und Einsprüche ebenfalls zunächst unbearbeitet.
 



 

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben sich offenbar geeinigt, die eingehenden Anträge und Einsprüche ebenfalls zunächst unbearbeitet zu lassen. Besteht der Antragsteller auf einer Entscheidung, wird der Antrag förmlich abgelehnt, ein hiergegen gerichteter Einspruch ruht dann kraft Gesetzes. Ein gemeinsames Schreiben wird erwartet.
 



 

Eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit (§ 94 VwGO analog) steht im Ermessen der Behörde. Einige Städte und Gemeinden gehen diesen Weg, der Städte- und Gemeindebund NRW empfiehlt ihn (externer Link Mitteilung StGB NRW vom 23.12.2005 Az.: IV/1 931-01).
 



 

Von der Möglichkeit, lediglich vorläufige Bescheide zu erlassen oder die Bearbeitung der Rechtsmittel bis zu einer Entscheidung zurückzustellen, wird vereinzelt Gebrauch gemacht, z.B. Bremerhaven, (externer Link Pressemitteilung vom 28.12.2005), Köln, Böblingen, Sindelfingen, Monheim am Rhein, Leverkusen.