Weber & Partner Rechtsanwälte & Steuerberater Heidelberg


 
Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer nicht angenommen
 
Die seit dem 01. August 2005 am Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer (Az.: 1 BvR 1644/05) ist mit Beschluß vom 21.06.2006 nicht zur Entscheidung angenommen worden.
 
Die Beschwerdeführer hatten sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer auf die von Ihnen selbst und ihren Familien bewohnten Grundstücke gewandt. Sie waren der Ansicht, die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verbiete es dem Gesetzgeber, auf die Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und beriefen sich auf den 1995 ergangenen Vermögenssteuerbeschluß. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht die Vermögenssteuer als verfassungswidrig verworfen und sich grundsätzlich zur Zulässigkeit sogenannter "Sollertragssteuern" geäußert.
 
Wie die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer der Heidelberger Steuerrechtskanzlei Weber und Partner mitteilten, erging der Beschluß ohne Begründung.
 
In einer neueren, kurz begründeten Entscheidung hat das BVerfG eine weitere Beschwerde ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 18.02.2009 Az.: 1 BvR 1334/07). Die Erhebung der Grundsteuer als solche begegne nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Bedenken. Ebenfalls sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Grundsteuer grundsätzlich ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse des Grundbesitzers erhoben wird, denn dies entspricht ihrem Charakter als Objektsteuer. Behauptete Mängel im System der Grundstücksbewertung könnten im Rahmen der allein gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde und die ihn bestätigenden Gerichtsentscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden. Diese Rügen richteten sich gegen Feststellungen und Festlegungen der Grundlagenbescheide des Finanzamts. Werden diese nicht mit Erfolg angefochten, sei die Gemeinde im Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheides an den Inhalt der Grundlagenbescheide, die die Grundstücksbewertung abschließend regeln, gebunden.