Weber & Partner Rechtsanwälte & Steuerberater Heidelberg


 
OFD Karlsruhe vom 26.09.2005 - G 1138 A - St 434
 
Seit dem 1.8.2005 ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer anhängig (1 BvR 1644/05). Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Grundsteuerfestsetzung für von Ihnen und ihren Familien selbst genutztes Grundeigentum. Sie vertreten die Auffassung, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dem Gesetzgeber verbiete, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und beziehen sich auf den 1995 ergangenen Vermögensteuerbeschluss des BVerfG. Da das BVerfG über die Annahme der Beschwerde noch nicht entschieden hat, ist bis auf weiteres wie folgt zu verfahren:
 
1. Einsprüche gegen aktuelle Grundsteuermessbescheide
 
Sofern sich Grundstückseigentümer im Rahmen eines zulässigen Einspruchs gegen die Grundsteuermessbetragsfestsetzung auf die vorgenannte Verfassungsbeschwerde berufen, ruht das Rechtsbehelfsverfahren insoweit (§ 363 Abs. 2 AO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um ganz oder teilweise selbstgenutztes Wohneigentum handelt. Die Einsprüche sind in die Rechtsbehelfslisten einzutragen.
 
Eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuermessbescheide kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, denn das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ist gegenüber Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes höher zu bewerten.
 
2. Anträge auf Aufhebung von Grundsteuermessbescheiden
 
Bei „Einsprüchen” gegen bestandskräftige Grundsteuermessbescheide, die sich lediglich unter Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde gegen die allgemeine Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen richten und mit Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit begründet werden, handelt es sich um Anträge auf Durchführung einer Neuveranlagung (§ 17 GrStG) oder zur Aufhebung des Steuermessbetrages (§ 20 GrStG). Solche Anträge sind auch dann nicht in die Rechtsbehelfslisten einzutragen, wenn sie als Einsprüche bezeichnet werden.
 
Die Bearbeitung dieser unzulässigen Anträge ist, bis zur Entscheidung des BVerfG über die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung, zurückzustellen. Zu gegebener Zeit ergeht hierzu weitere Weisung. Bei Anträgen auf Fortschreibung oder Aufhebung des Einheitswertes ist entsprechend zu verfahren.
 
Eine generelle maschinelle Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerk in die aktuell ergehenden Grundsteuermessbescheide (§ 165 I S. 2 Nr. 3 AO) wird derzeit von den für die Grundsteuer zuständigen Referatsleitern Bund-Länder abgelehnt.